Grundlage der Vereinsarbeit

Unsere Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein hat den Namen „Wolfenbütteler Schwimmverein von 1921 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wolfenbüttel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sportes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorhaltung von Sportanlagen und Förderung der Sportarten Schwimmen, Wasserball, Ski- und Skilanglauf, Triathlon, Tennis, Tischtennis sowie des Fitness- und Gesundheitssportes zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Einrichtungen sowie in den Sportverbänden, die die Landesverbände der vom Verein angebotenen Sportarten bilden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  4. Er kann sich Startgemeinschaften anschließen, soweit dies dem Vorstand zur Förderung der sportlichen Belange richtig erscheint.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können angemessen bezahlt werden.

§ 4 GLIEDERUNG

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
  2. Für die Wahlen der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus:
    • Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern sowie Ehrenvorsitzenden.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jeden natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat (§ 20). Sie muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
  3. Ehrenvorsitzende/r kann ein Vereinsmitglied werden, das sich während ihrer/seiner Arbeit als Erster Vorsitzender bzw. Vorstandsvorsitzender um den Verein besonders verdient gemacht hat (§ 20).

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werdenwegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzu-for-
    dern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen Brief mit Postzustellurkunde zu übermitteln. Gegen die Ent-scheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand seiner Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Hauptausschusses wird für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand bzw. im Hauptausschuss die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erlassen. Im Falle einer Familienmitgliedschaft wird der Familienbeitrag um den Beitrag eines Einzelmitglieds reduziert.

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 ORGANE

1. Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• der Hauptausschuss,
• die Mitgliederversammlung und
• der Ältestenrat.

§ 11 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
• der/dem Vorstandsvorsitzenden,
• der/dem Vorsitzenden für Finanzen,
• der/dem Vorsitzenden für Sport,
• der/dem Vorsitzenden für Marketing & Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, Beiräte zu berufen, nicht stimmberechtigte Beisitzer zu berufen und vakante Ämter kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorstandsvorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11(1). Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem oder elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• die/der Vorstandsvorsitzende,
• die/der Vorsitzende für Finanzen,
• die/der Vorsitzende für Sport,
• die/der Vorsitzende für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 HAUPTAUSSCHUSS

1. Die ordnungsgemäße Erfüllung der vielseitigen Aufgaben des Vereins erfordert den Einsatz von Abteilungsleitern und Anlagenbeauftragten. Dies sind:
a) die zuständigen Abteilungsleiter für die gebildeten Sportabteilungen,
b) der/die Anlagenbeauftragte Bad,
c) der/die Anlagenbeauftragte Hütte,
d) der/die Abteilungsleiter/in Jugend.
Sie bilden zusammen mit dem Vorstand den Hauptausschuss.
2. Der Hauptausschuss kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen.
3. Die Abteilungsleiter werden für eine Wahlperiode von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Abteilungsleiter Jugend kann gewählt werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl einer/s Abteilungsleiterin/s ist zulässig.
4.
5. Die Anlagenbeauftragten werden durch den Vorstand ernannt und bleiben bis zu ihrer Abberufung oder Rücktritt im Amt.
6. Die Abteilungsleiter und Anlagenbeauftragten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiräte einsetzen.

§ 13 AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Die zu wählenden Vorstände sind jährlich abwechselnd in folgender Reihenfolge zu wählen:
in jedem ungeraden Jahr:
• die/der Vorstandsvorsitzende,
• die/der Vorsitzende für Sport.
in jedem geraden Jahr:
• die/der Vorsitzende für Finanzen,
• die/der Vorsitzende für Marketing & Öffentlichkeitsarbeit.
3. Die Mitgliederversammlung kann einen Ältestenrat (Vereinsschiedsgericht) wählen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht und dessen Aufgaben sich nach den Rechtsordnungen der entsprechenden Sportverbände richten.

§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Zeitraum Januar bis April statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 15 ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Entgegennahmen der Berichte des Vorstands,
• Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
• Entlastung und Wahl des Vorstands,
• Wahl der Abteilungsleiter/innen,
• Wahl der Kassenprüfer/innen,
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
• Genehmigung des Haushaltsplans,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
• Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
• Beschlussfassung über Anträge
• Wahl des Ältestenrates (Vereinsschiedsgericht).

§ 16 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung. Die Vereinszeitung kann auch auf digitalem Wege (bspw. per E-Mail) versendet werden, wenn dem Vorstand eine E-Mail-Adresse vorliegt. Zwischen dem Tag des Versenden der Vereinszeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 17 ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die o. g. Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderungen (s. § 16, Absatz 2).

§ 18 ABLAUF UND BESCHLUSSFASSUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11(1) geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gilt die Regelung unter § 16, Absatz 2 und 3.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• der/die Versammlungsleiter/in
• der/die Protokollführer/in
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
6. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.

§ 19 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN UND EHRENVORSITZENDEN

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Erste Vorsitzende bzw. Vorstandsvorsitzende, die sich während ihrer Amtszeit um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 20A ÄLTESTENRAT
1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu drei Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ältestenrats werden auf drei Jahre gewählt.
3. Die Aufgaben des Ältestenrats richten sich nach den Rechtsordnungen der entsprechenden Sportverbände. Weiterhin berät er den Vorstand im Konfliktfall. Im Berufungsverfahren entscheidet er über den Vereinsausschluss.
4. Der Ältestenrat bestimmt eine/n Sprecher/in aus seinen Reihen.

§ 21 KASSENPRÜFUNG

1. Die Mitgliederversammlung wählt in jeden geraden und ungeraden Jahren jeweils eine Person für die Dauer von zwei Jahren zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Vorsitzenden für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 22 VEREINSVERMÖGEN

1. Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchführung zu verwalten.
2. Veränderungen im Vermögensbestand bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn die Änderung mehr als 1/3 des Beitragsaufkommens eines Jahres ausmacht.

§ 23 ORDNUNGEN

1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 24 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLSBERECHTIGUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
2. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann eine weitere frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach 6 Wochen einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Vorsitzende für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
4. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfenbüttel, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23. April 2010 beschlossen worden. Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 21.04.2023.